Bäume – pflanzen, pflegen und schützen!

Liebe Leserin, lieber Leser,

wer mal einen Baum gepflanzt hat, wird ihn immer wieder aufsuchen und schauen, wie es ihm geht, wie er wächst. Am Anfang braucht er Hege und Pflege, später auch, jedoch kommen bald die Jahre, in denen er mehr zurück gibt, als er an Pflege benötigt. Obstbäume bringen Früchte, Laubbäume geben Schatten und ein beeindruckendes Bild, wenn sie im Winter den Blick in ihre großen Kronen freigeben. Wir – die Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN – engagieren uns im Gemeinderat ganz bewusst für den Erhalt oder die Pflanzung von Bäumen, am besten großkronigen, wie etwa in der Urbach Mitte II. Wir haben uns dafür eingesetzt, dass in den drei Quartiersplätzen der neuen Straße „In den Raisen“ drei großkronige Bäume gepflanzt wurden. Es wird Jahre dauern, bis in ihrem Schatten Kinder spielen oder Erwachsene verweilen. Denn Bäume brauchen, wie die Menschen, Zeit zur Entwicklung.

Wir beobachten in Urbach immer wieder, wie alte, noch gesunde Bäume, einfach abgesägt oder so zurückgeschnitten werden, dass sie sterben. Eine Baumschutzsatzung scheint eine Möglichkeit zu sein, Bäume zu schützen. Eine Satzung – Ortsrecht, das der Gemeinderat erlassen kann und die Verwaltung umsetzen muss – ist dazu da, dass die Ziele, die mit ihr erreicht werden sollen, auch tatsächlich erreicht werden. Es gibt viele Stimmen, die bezweifeln, dass eine Satzung hilft, Bäume zu schützen, weil die Satzung schlecht durchsetzbar sei. Die Gemeindeverwaltung müsste im Ort stets prüfen, ob Bäume, die mit der Satzung geschützt werden sollen, auch tatsächlich „am Leben bleiben“. Wenn eine Satzung nicht hilft, was hilft dann? Ohne Baumschutzsatzung sind wir auf uns selbst gestellt. Jede und jeder einzelne muss dazu beitragen, dass Bäume gepflanzt, gepflegt und geschützt werden.

Also, pflanzen und pflegen Sie einen Baum, der in Ihren Garten und zu Ihnen passt. Wir engagieren uns im Gemeinderat weiter um das Pflanzen, Pflegen und Schützen von Bäumen.

Die Fraktion GRÜNE Urbach

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6 Kommentare

  1. Eine Baumschutzsatzung würde aber eine rechtliche Grundlage bieten. Die haben wir ohne Satzung nicht und sind immer auf das “Wohlwollen” von Grundstücks(=Baum-)Besitzern angewiesen!

    1. Wie schon erwähnt,
      „Es gibt viele Stimmen, die bezweifeln, dass eine Satzung hilft, Bäume zu schützen, weil die Satzung schlecht durchsetzbar sei. Die Gemeindeverwaltung müsste im Ort stets prüfen, ob Bäume, die mit der Satzung geschützt werden sollen, auch tatsächlich „am Leben bleiben“.“
      Wir GRÜNEN bleiben am Thema SATZUNG dran und suchen nach Gemeinden und Städten, die mit gutem Beispiel vorangehen und gute Erfahrungen mit einer Satzung machen.

  2. Grundsätzlich stellen sich doch auch die Fragen:

    Sind Bäume, die in einem gültigen Bebauungsplan als schützenswert eingetragen sind oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan bei der Bebauung als Ausgleichsbegrünung festgesetzt wurden, aktuell und in Zukunft geschützt?
    Wer achtet nach Jahren darauf dass dies weiterhin eingehalten wird?

    Sind Bäume, in deren Standortbreich eine Gestaltungssatzung festgelegt wurde, die auch den Baumbestand umfassen kann, bei Änderungen weiterhin geschützt?

    Sind Bäume, die von der unteren Naturschutzbehörde als Naturdenkmal ausgewiesen wurden, sich unter Naturschutz befinden oder in einem Landschaftsschutzgebiet stehen, wirklich geschützt?

    Die Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV), wie auch das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
    § 18 Verhältnis zum Baurecht, gibt in vielem Hilfestellungen, vorallem für Neubürger, Neueigentümer von Häusern und Grundstücken.

  3. https://www.baumpruefung.de/gesetze-und-verordnungen/baumschutzsatzung

    Baumschutzsatzung

    Die Möglichkeit, eine Baumschutzsatzung zu installieren, mancherorts wird sie auch als Gehölzschutzsatzung oder -verordnung bezeichnet, gibt den Städten und Gemeinden z. B. die Gelegenheit, unkontrolliertes Fällen von eigentlich schützenswerten Bäumen im jeweiligen Stadt- oder Gemeindegebiet zu verhindern, bzw. zu reglementieren, sowie Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen. Auch wenn der Name es nicht vermuten lässt, muss eine solche Satzung sich nicht alleine auf den Schutz von Bäumen beschränken.

    Auf der Basis des § 18 Bundesnaturschutzgesetz, wird in den jeweiligen Landschafts-, bzw. Landesnaturschutzgesetzen der Bundesländer durchgängig die landesrechtliche Grundlage für entsprechende Baumschutzvorschriften der eigenständigen Städte und Gemeinden geregelt.

    Viele Städte und Gemeinden haben auch von diesem Recht Gebrauch gemacht, viele haben aber auch darauf verzichtet. Andere haben ihre Meinung bereits wieder geändert.

    Kurzum, bevor der Privatmann in seinem eigenen Garten zur Säge greift oder greifen lässt, sollte er sich auf jeden Fall bei seiner zuständigen Verwaltung erkundigen, ob es eine Baumschutzsatzung für den Verwaltungsbereich, in dem sich sein Grundstück befindet, gibt und wenn ja, was sie beinhaltet.

    Die Art und Ausgestaltung einer Baumschutzsatzung kann sehr verschieden sein, denn jede Stadt oder Gemeinde kann selber entscheiden, was sie darin festsetzen möchte.

    Es sei nochmals betont, dass jede Stadt oder Gemeinde diese Ausgestaltung anders regelt oder überhaupt keine Baumschutzsatzung hat. Letzteres bedeutet aber nicht zwingend, dass man auf seinem Grundstück tun und lassen kann was man will. Auch ohne eine Baum- oder Gehölzschutzsatzung, kann durch andersweitige Regelungen eine Baumfällung trotzdem genehmigungspflichtig sein, bzw. auch gänzlich untersagt werden.

    Gründe für die Ausnahme der freien Bestimmbarkeit können sein:

    Bäume, die in einem gültigen Bebauungsplan als schützenswert eingetragen sind oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan bei der Bebauung als Ausgleichsbegrünung festgesetzt wurden.
    Bäume, in deren Standortbreich eine Gestaltungssatzung festgelegt wurde, die auch den Baumbestand umfassen kann.
    Bäume, die von der unteren Naturschutzbehörde als Naturdenkmal ausgewiesen wurden, sich unter Naturschutz befinden oder in einem Landschaftsschutzgebiet stehen.
    Bäume, die einer privatrechtlichen Vereinbarung unterliegen, z. B. zwischen einem Mieter und seinem Vermieter.

    1. Warum brauchen wir eine Baumschutzsatzung?

      Bäume haben besonders im besiedelten Bereich und im städtischen Umfeld umfassende Wohlfahrtswirkungen für den Menschen, die es rechtfertigen, sie unter besonderen Schutz zu stellen.

      Erste Baumschutzsatzungen in Deutschland sind bereits aus dem 18. Jahrhundert bekannt. Dabei geht es nicht um den Schutz von Bäumen um ihrer selbst willen, sondern um den Schutz von Bäumen zum „Schutz“ des Menschen und seiner Lebensqualität.

      Bäume binden CO2 und produzieren Sauerstoff, sie fangen Staub in ihren Kronen und schirmen Lärmquellen ab. Besonders im Sommer spenden sie Schatten, erhöhen durch ihre Verdunstung die Luftfeuchtigkeit, bilden Verdunstungskälte und verbessern vor allem in stark versiegelten Stadtbereichen das Mikroklima. Bäume lassen uns auch im städtischen Raum Natur empfinden und den Wechsel der Jahreszeiten erleben. Sie sind gleichzeitig Lebensraum für viele Tierarten, die ohne Baum – und manchmal sogar ohne die konkrete Baumart – aus unserer Stadt verschwinden würden. Bäume können „Hässliches“ kaschieren. Sie gestalten und verschönern unsere Stadt und bestimmen im entscheidenden Maße unsere Wohnqualität.

      Eine ganz wesentliche Funktion unserer Baumschutzsatzung ist die geordnete Festsetzung und Durchsetzung von schützenden und erhaltenden Maßnahmen an Bäumen im Zusammenhang mit Bauarbeiten aller Art. Hierbei geht es sowohl um den Schutz des Wurzelraumes bzw. um Wurzelsanierung bei Tiefbauarbeiten, als auch um den Schutz von Stamm- und Kronenbereich. Die Anwendung bestehender fachlicher Normen für den Umgang mit Bäumen hat in der Praxis ganz erheblich durch die Baumschutzsatzung gewonnen.

      Die Baumschutzsatzung – das haben die positiven Erfahrungen der vergangenen Jahre gezeigt – verhindert Bauvorhaben oder Investitionen nicht. Sie dient vielmehr dazu, eine willkürliche und unkontrollierte Beseitigung oder Schädigung von Großgrün zu verhindern. Soweit Bäume wegen anderer Belange notwendiger Weise zu fällen sind, wird auf ihrer Grundlage ein angemessener Ersatz durchgesetzt. Damit gelingt es den funktionell wirksamen Baumbestand, der nicht allein gleichzusetzen ist mit der absoluten Anzahl der Bäume, auf einem bestimmten Niveau zu halten.

      Weitere Gesichtspunkte sind die umfangreiche fachliche Beratung von Bürgern und Investoren zu allen
      Fragen „rund um den Baum“.

  4. Wurden die Bäume auf dem Friedhofparkplatz nur gefällt um hier den Baufahrzeugen das Befahren zu ermöglichen? Die über die Einrahmungen fahren als seien sie nicht vorhanden. Wurde hier bei der Planung des Baugebietes nicht vorausschauend und an der Wirklichkeit vorbei geplant? Wer zahlte für die Fällung, und wer bezahlt die neuen Bäume, die ja bestimmt gepflanzt werden, Schattenspender für parkende Friedhofbesucher, Teilnehmer an Beerdigungen, usw.! Luftverbesserer. Wer bezahlt die Schäden an den Beeteinfassungen und andere Schäden, der Straße und der Gehwege? Doch ganz bestimmt nicht wir Urbacher Bürger? Wer trägt die Kosten der Beeteinfassungen an der Friedhofstraße, in den Raisen, die schon erneuert werden mussten, und nun durch weitere Bautätigkeiten wieder in Gefahr sind beschädigt zu werden.
    Wer kontrolliert und betreut die Neueren Bäume, wie zum Beispiel im Einkaufsviertel Urbach Nord? Dass es ihnen gut geht und sie ungehindert wachsen können?